Kirchensteuer auf Kapitalerträge

Sind Sie kirchensteuerpflichtig? Dann führen wir den Kirchensteueranteil für Erträge im Rahmen der Abgeltungsteuer für Sie an das Finanzamt ab, sofern Sie bisher einen Antrag zum Einbehalt der Kirchensteuer gestellt haben. Für Erträge ab 2015 machen wir dies automatisch.

Anbei finden Sie die Antworten auf die wichtigsten Fragen zum geänderten Verfahren.

Als Privatkunde hatten Sie seit 2009 die Wahl, wie Sie die Kirchensteuer auf Kapitalerträge, die die Grenze des gestellten Freistellungsauftrags übersteigen und nicht mit Verlusten verrechnet werden können, zahlen:

  1. Mit dem Einreichen des Formulars „Antrag zum Einbehalt der Kirchensteuer“ haben wir Ihre Kirchensteuer einbehalten und direkt an das Finanzamt abgeführt.
  2. Sie haben alternativ alle Kapitalerträge in Ihrer persönlichen Steuererklärung angegeben.

Das Wahlrecht, ob wir Ihre Kirchensteuer auf Kapitalerträge an das Finanzamt abführen oder Sie alle Kapitalerträge in Ihrer Steuererklärung angeben, entfällt seit 2015. Alle Kapitalgesellschaften sind gesetzlich verpflichtet, Kirchensteuer auf die Kapitalerträge automatisch einzubehalten und an die steuererhebenden Religionsgemeinschaften abzuführen. Es handelt sich hierbei nicht um eine neue Steuer oder Steuererhöhung, sondern um ein geändertes Einzugsverfahren.

Gibt es Fälle, in denen die Kirchensteuer auf Kapitalerträge nicht anfällt?

Ja, sofern die Grenze des gestellten Freistellungsauftrages nicht überschritten wurde oder eine Nichtveranlagungsbescheinigung vorliegt, fällt keine Kirchensteuer auf Kapitalerträge an.

Ab 2014 fragen wir jedes Jahr zwischen dem 01.09. und dem 31.10. beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) die Kirchensteuermerkmale unserer Mitglieder (KISTAM) ab. Die Auskunft, die das Bundeszentralamt uns gibt, gilt immer für das folgende Jahr.

Bis zum 30.06. können Sie der Datenübermittlung mit einem Sperrvermerk beim Bundeszentralamt für Steuern widersprechen. Verwenden Sie dazu das Formular für den Sperrvermerk. Ein einmal eingerichteter Sperrvermerk gilt, bis Sie ihn beim Bundeszentralamt für Steuern widerrufen.

Das BZSt ist gesetzlich verpflichtet, Ihr zuständiges Finanzamt über die Sperre zu informieren. Ihr Finanzamt wird dabei konkret über die Tatsache unserer Anfrage und unserer Anschrift informiert. Das Finanzamt ist gesetzlich gehalten, Sie wegen Ihrer Sperre hinsichtlich der Übermittlung Ihrer KISTAM zur Abgabe einer Kirchensteuererklärung aufzufordern.

Zurzeit beträgt der Kirchensteuersatz in Baden-Württemberg und Bayern 8 %, in allen anderen Bundesländern 9 % der Einkommensteuer.

Wie verteilt sich die Steuer bei Ehepaaren / eingetragenen Lebenspartnern?

Beim automatischen Steuerabzug seit 2015 wird die Kirchensteuer für Ehepaare und eingetragene Lebenspartnerschaften zu gleichen Teilen auf die Partner verteilt (50/50). Wenn uns nur für einen der Ehe- oder Lebenspartner entsprechende Kirchensteuermerkmale (KISTAM) vorliegen, führen wir nur für seinen Ertragsanteil Kirchensteuer ab.

Was ist das Kirchensteuermerkmal und wie funktioniert die Übermittlung zur EDG Beteiligungsgenossenschaft eG?

Zur Vorbereitung des Kirchensteuerabzugs sind wir gesetzlich verpflichtet, einmal jährlich beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) für alle Mitglieder die Religionszugehörigkeit abzufragen. Bitte beachten Sie: Der Datenaustausch zwischen dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) und der EDG Beteiligungsgenossenschaft eG erfolgt verschlüsselt unter gewissenhafter Berücksichtigung des Datenschutzes. Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) teilt der EDG Beteiligungsgenossenschaft eG hierbei das „Kirchensteuerabzugsmerkmal“ (KISTAM) mit. Das KISTAM gibt Auskunft über Ihre Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft im Allgemeinen sowie den gültigen Kirchensteuersatz. Die Abfrage erfolgt zwischen dem 01.09. und dem 31.10. (Regelabfrage). In bestimmten Fällen sind auch Abfragen außerhalb dieses Zeitraums möglich (Anlassabfrage).